Satzung des Gartenbauvereins Oberglaim

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein für Gartenbau und Landschaftspflege Oberglaim erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der ehem. Gemeinde Oberglaim.

Der Sitz des Vereins ist Oberglaim.

Der Verein ist in das Vereinsregister nicht eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1.   Der Verein ist selbstlos tätig; er bezweckt die Förderung der Heimatpflege, Ju­gendpflege, Landschaftspflege, Pflege und Erhaltung von Kulturwerten und des Umweltschutzes.
Der Satzungszweck wird insb. verwirklicht durch die Förderung der Ortsverschönerung und damit der Verschönerung der Heimat und unserer Kulturland­schaft, Aus­gestaltung und Unterhaltung von Kinderspielplätzen, Pflege des Brauchtums, Betreuung von Kindern und Jugendlichen sowie Durchfüh­rung von Informationsver­anstaltungen.

2.   Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer­den. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.   Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Er­werb der Mitgliedschaft bedarf es

1.   einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitritts,

2.   eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Berufung an die Vereinsleitung ergreifen, welche endgültig entscheidet.

Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversamm­lung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Ausscheiden aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Ableben,
  2. durch Austritt. Der Austritt muß schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist möglich, der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.
  3. durch Ausschluß.

§ 5 Auschluß

Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden

1.   wegen einer unehrenhaften Handlung,

2.   wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht ent­richtet wurden.

Die Ausschließung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes zum Schluß des Ge­schäftsjahres. Vor der Beschlußfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gele­genheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluß hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluß ist dem ausgeschlossenen Mit­glied vom Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitglieder­versammlung teilnehmen, es sei denn, daß der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluß eingelegt hat. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluß innerhalb von vier Wochen ab der Zustellung des Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, entgültig entscheidet.
Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein ge­genüber voll zu erfüllen.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht,

1.   die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern,

2.   an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

3.   beim Verein Anträge zu stellen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Verpflichtung

1.   die Bestrebungen des Vereins kräftigst zu fördern,

2.   die Satzung des Vereins zu befolgen,

3.   die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zu befolgen,

4.   die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch

1.   die Mitgliederversammlung,

2.   die Vereinsleitung,

3.   den Vorstand.

(2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Lan­despflege, gleichzeitig auch des örtlichen zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in der Zeit von Dezember bis Februar statt.

Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand je­derzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch schriftli­che Einladung zu erfolgen (wahlweise hat durch Anschlag an den öffentlichen An­schlagta­feln und durch Bekanntmachung in der Landshuter Zeitung (Name der örtlichen Ta­geszeitung) zu erfolgen. Die Einberufung muß mindestens acht Tage vorher, unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände, erfolgen. Über Gegen­stände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen entgültigen Beschluß fassen.

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglie­der.
Beschlüsse über die Abänderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vier­tel der erschienenen Mitglieder.Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Das Stimmrecht muß von den Mit­gliedern persön­lich ausgeübt werden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsit­zende. Ist dieser am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vereinsvorsit­zende. Ist auch dieser verhindert oder am Gegenstand der Bera­tung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsit­zenden aus ihrer Mitte.

Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei des­sen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Ver­einsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

1.   Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassiers,

2.   Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes,

3.   Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages,

4.   Festsetzung und Abänderung der Satzung,

5.   Wahl der Vereinsleitung (§13),

6.   Ernennung von Ehrenmitgliedern,

7.   Beschlußfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge,

8.   Verbescheidung von Beschwerden gegen die Vereinsleitung,

9.   Beschlußfassung über Auflösung des Vereins.

§ 13 Die Vereinsleitung

Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsit­zenden, dem Schriftführer und dem Kassier sowie zwei bis drei Vereinsmitgliedern, welche auf Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des Schriftführers und des Kassiers können auch von einer Person geführt werden.

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder ein­zelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinslei­tung.

Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsge­mäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.

§ 14 Beschlußfassung in der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwe­send ist.

Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 15 Aufgaben der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr

1.   Auftstellung des Tätigkeitsberichtes,

2.   Vorprüfung des Kassenberichtes,

3.   Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr,

4.   Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages,

5.   Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und An­träge.

§ 16 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vereinsvorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus ihrer Mitte auf vier Jahre gewählt (§13). Die Bestellung der Vor­standsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.

Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden.

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertre­ters. Im Innenverhältnis gilt, daß der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst       wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist. Der 1. Vereinsvorsit­zende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt den Tagungsort sowie das Ta­gungslokal.

§ 17 Aufgaben des Vorstandes

Vereinsintern gilt, daß der 1. Vorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu DM 100,– vertreten, darüberhinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.

Der 1. Vereinsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, er beruft und leitet die Sitzungen der Vereinsleitung ein. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen der Kreis-, Bezirks- und Landesverbände. Er gibt dem Schrift­führer Anweisung über den alljährlich zu erstellenden Tätigkeitsbericht.

§ 18 Betriebsmittel

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch

1.   Mitgliederbeiträge,

2.   Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereiens,

3.   Stiftungen und sonstige Zuwendungen an den Verein.

§ 19 Jahresmitgliederversammlung

Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen für die übergeordneten Verbände.

§ 20 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 21 Aufgaben des Kassiers

Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere

1.   sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen, alle Einnahmen und Ausgaben in ein Tagebuch einzutragen und die Belege, welche mit der Ziffer des Tagebucheintrages zu versehen sind, zu sammeln.

2.   die Jahresrechnung nach Jahresabschluß so zeitig zu fertigen, daß sie der or­dentlichen Mitfgliederversammlung vorgelegt werden kann,

3.   ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen       und es stets auf dem laufenden zu halten,

4.   die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen,

5.   die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.

§ 22 Aufgaben des Schriftführers

Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat er in einem besonderen Niederschriftsbuch fortlaufend eine ausführliche Niederschrift einzutragen.

Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unter­zeichnen.

Der Schriftführer fertigt sofort nach Jahreschluß im Benehmen mit dem Vereinsvor­sitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, daß er der außerordentlichen Mitgliederver­sammlung vorgelegt werden kann.

§ 23 Satzungsänderung – Auflösung des Vereins

1.   Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens ei­nem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

2.   Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

3.   Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisheri­gen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Ergolding, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat mit der Maßgabe, daß der Betrag für die ehem. Gemeinde Oberglaim ver­wendet werden soll.

§ 24 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Oberglaim, den 19.1.1983